Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.
    Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
    4. Ziffer 4
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
    5. Ziffer 5
      für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
    6. Ziffer 6
      für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Ziffer eins bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
    1. Ziffer eins
      auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
  5. Absatz 5,Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
  6. Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.
  7. Absatz 7,Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40134156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P88/NOR40134156

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