Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist Paragraph 61, Absatz 2, auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
  2. Absatz 2,Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in Paragraph 61, Absatz 2, jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

2000

455

2001

472,5

2002

490

2003

507,5

2004

525

2005

542,5

2006

560

2007

577,5

2008

595

2009

612,5

2010

630

2011

647,5

2012

665

2013

682,5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P69/NOR40034907

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