(2)Absatz 2,Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4, 9, 12, 15 a bis 15 d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62 b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.