Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§ 62e. (1) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Paragraph 62 e, (1) Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(2)Absatz 2,Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem
in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560” in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560” in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
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2000 364
2001 378
2002 392
2003 406
2004 420
2005 434
2006 448
2007 462
2008 476
2009 490
2010 504
2011 518
2012 532
2013 546
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(6)Absatz 6,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(7)Absatz 7,Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(8)Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9)Absatz 9,Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.Ist gemäß Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
(10)Absatz 10,(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
(11)Absatz 11,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, auf die Paragraph 62 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(12)Absatz 12,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.