Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 62e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62e

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph 62 e, (1) Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

  1. Absatz 2,Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem

in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560” in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                          Jahr                 Zahl

                         ---------------------------

                          2000                 364

                          2001                 378

                          2002                 392

                          2003                 406

                          2004                 420

                          2005                 434

                          2006                 448

                          2007                 462

                          2008                 476

                          2009                 490

                          2010                 504

                          2011                 518

                          2012                 532

                          2013                 546

  1. Absatz 3,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  2. Absatz 4,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  3. Absatz 5,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  4. Absatz 6,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  5. Absatz 7,Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
  6. Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
  7. Absatz 9,Ist gemäß Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
  8. Absatz 10,Anmerkung, Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)
  9. Absatz 11,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, auf die Paragraph 62 b, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
  10. Absatz 12,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12113005

Alte Dokumentnummer

N6199713179I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P62e/NOR12113005

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