Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die
Versorgungsgenußzulage
§ 62a. (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.Paragraph 62 a, (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15e in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den Paragraphen 15 bis 15 e in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.