Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Dienststand befinden, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
  2. Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach diesem Bundesgesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit der Bund für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 56, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
  4. Absatz 4,Sind für die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1949,, maßgebend gewesen und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über das Anrechnungsansuchen noch nicht entschieden, so richtet sich die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages - abweichend von den Vorschriften des Paragraph 56, Absatz 3, - nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften.

Anmerkung

Art. III Abs. 2 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeiten

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095163

Alte Dokumentnummer

N61965129810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P61/NOR12095163

Navigation im Suchergebnis