Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Besonderheiten der Anrechnung

Paragraph 55, (1) Die im Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

  1. Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
  2. Absatz 3,Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Absatz eins,

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeit

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40017840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P55/NOR40017840

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