Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

Paragraph 50, (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 42 bis 45 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Erlöschen, Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12112998

Alte Dokumentnummer

N6199713172I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P50/NOR12112998

Navigation im Suchergebnis