Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

UNTERHALTSBEZUG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen

eines entlassenen Beamten

Paragraph 49, (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH.
  2. Absatz 3,Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Tod, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Kürzung, Tilgung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095151

Alte Dokumentnummer

N61965129690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P49/NOR12095151

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