Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 44, (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

  1. Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40014337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P44/NOR40014337

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