Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Für Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 1985 Anspruch auf
Pensionsversorgung gehabt haben, tritt § 40a mit 1. April 1985
in Kraft. (s.a. Art. III des BG BGBl. Nr. 406/1984)

Text

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

Paragraph 40 a, (1) Bezieht der Beamte oder die Witwe aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen des Beamten 50 vH, das der Witwe 75 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen beim Beamten 100 vH und bei der Witwe 150 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E übersteigt.

(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten oder der Witwe ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.

(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein Witwenversorgungsbezug nach diesem Bundesgesetz, dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug ein.

(5) Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden,

  1. Litera a
    wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
  2. Litera b
    wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer anderen Gebietskörperschaft oder der Österreichischen Bundesbahnen besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.

(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht gleich hoch gewesen, oder war der Beamte (die Witwe) nicht ständig beschäftigt, so ist auf seinen (ihren) Antrag, wenn es für ihn (sie) günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte (die Witwe) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

Schlagworte

Valorisierung, Ruhebezug, Hinterbliebene, Aufrechnung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101089

Alte Dokumentnummer

N61984176720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P40a/NOR12101089

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