Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 39, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, hereinzubringen.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  4. Absatz 5,Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Schlagworte

Hinterbliebene, Guter Glaube, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Stundung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034858

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P39/NOR40034858

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