Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

20.07.1974

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Auszahlung der Geldleistungen

Paragraph 35, (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

  1. Absatz 2,Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund.
  2. Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
  3. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
  4. Absatz 5,Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand der Dienstbehörde vorlegen. Die Witwe und die frühere Ehefrau, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
  5. Absatz 6,Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Schlagworte

Hinterbliebene, Gehaltskonto, Aussetzung, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Meldepflicht

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095137

Alte Dokumentnummer

N61965129550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P35/NOR12095137

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