Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 32

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
  2. Absatz 2,Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

Schlagworte

Ruhegenuß, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095134

Alte Dokumentnummer

N61965129520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P32/NOR12095134

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