(6)Absatz 6,Einem Beamten weiblichen Geschlechtes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 6 und 7) des Ehemannes den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann zu berücksichtigen ist.Einem Beamten weiblichen Geschlechtes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 6 und 7) des Ehemannes den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann zu berücksichtigen ist.