ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES
UND HINTERBLIEBENE
Haushaltszulage
§ 25. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.Paragraph 25, (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3)Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4)Absatz 4,Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.