Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vierzehn

Sonderbestimmungen für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Vollziehung der auf Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14 und nach Paragraph 136 b, BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Absatz eins, angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271, 273 und 274 ASVG,
    2. Ziffer 2
      eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    3. Ziffer 3
      eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
  4. Absatz 4,Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40150748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P105/NOR40150748

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