Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
  3. Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
  4. Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
  5. Absatz 5,Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  6. Absatz 6,Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  7. Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  8. Absatz 8,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, des Pensionsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im Paragraph eins, Litera a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
  9. Absatz 9,Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  10. Absatz 10,Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der Paragraphen 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
  11. Absatz 11,Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des Abschnitts römisch vierzehn - auf Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12,Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, (RDG). Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 RDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 87, Absatz eins, RDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b RDG.
  13. Absatz 13,Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
  14. Absatz 14,Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch vierzehn.
  15. Absatz 15,Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.
  16. Absatz 16,Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

Schlagworte

Adoptivkind, BGBl. Nr. 313/1934, Beitragsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2010

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40093857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P1/NOR40093857

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