(3)Absatz 3,Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.