(10)Absatz 10,Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb
der gemäß Abs. 1 bis 7 und 9 genannten Leistungen undder gemäß Absatz eins bis 7 und 9 genannten Leistungen und
der durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungender durch die Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 abgegoltenen Leistungen
erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im Paragraph 9, angeführten Leistungen.