Beachte
Gem. § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, gelten die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen, Frachtenreklamation und Versteigerung beweglicher Sachen, bis zur Erlassung der in der GewO vorgesehenen Verordnungen als Bundesgesetz weiter.
Die Gewerbe der Frachtenreklamation und der Versteigerung beweglicher Sachen sind seit 1. Jänner 1997 freie Gewerbe.
Soweit die Befähigungsnachweisverordnung 1965 die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen zum Gegenstand hat, ist sie durch die Erlassung der Medizinprodukteverordnung,
BGBl. II Nr. 129/2003, außer Kraft getreten.
§ 375 Abs. 1 Z 59 der Gewerbeordnung 1994 bzw. die Befähigungsnachweisverordnung 1965 sind damit gegenstandslos geworden.
Titel
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965 über den Befähigungsnachweis bei einigen konzessionierten Gewerben (Befähigungsnachweisverordnung 1965)
StF:
BGBl. Nr. 231/1965
Anmerkung
Gewerbeordnung, d. i. die Gewerbeordnung
RGBl. Nr. 227/1859Erfassungsstichtag: 1.4.1994
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019