Bundesrecht konsolidiert

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Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung Art. 1

Kurztitel

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 19/1965

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.01.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

ARTIKEL 1

Für die Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung haben, werden die Absätze 2 bis 7 des Artikels römisch vier des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, durch die folgende Vorschrift ersetzt:

"Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel römisch vier Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichneten Maßnahmen, so werden die bei der Bildung oder der Tätigkeit des Schiedsgerichts etwa entstehenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben."

Anmerkung

Das hier genannte Übereinkommen wurde im BGBl. Nr. 107/1964
kundgemacht.

Gesetzesnummer

10002076

Dokumentnummer

NOR12027542

Alte Dokumentnummer

N2196527934S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/19/A1/NOR12027542

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