Bundesrecht konsolidiert

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Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes § 3

Kurztitel

Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 151/1965

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 3,

Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008207

Dokumentnummer

NOR12095096

Alte Dokumentnummer

N6196511801I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/151/P3/NOR12095096

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