Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und
das Finanzministerium der Republik Finnland haben, in Ausführung
von Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963 1) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
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1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963 ist unter BGBl. Nr. 55/1964 verlautbart worden.1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963 ist unter Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, verlautbart worden.