Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) § 0

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1965

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.12.1962

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
StF: BGBl. Nr. 100/1965 (NR: GP X RV 516 AB 534 S. 58. BR: S. 221.)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich einerseits und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien anderseits haben in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, überzeugt von der Notwendigkeit, ein Abkommen zu diesem Zweck abzuschließen, folgende Bestimmungen vereinbart:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 8. April 1965 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 3 am 22. April 1965 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. Dezember 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Feber 1965.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR11011641

Alte Dokumentnummer

N9196515019A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/100/P0/NOR11011641

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