IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden als „Regierung Jugoslawiens“ bezeichnet) am 17. Oktober 1962 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben, zu führen, sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien durchführbar sein werden;IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden als „Regierung Jugoslawiens“ bezeichnet) am 17. Oktober 1962 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 des Allgemeinen Abkommens gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen, die einem Beitritt nach Artikel römisch 33 voranzugehen haben, zu führen, sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien durchführbar sein werden;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen zwischen der Regierung Jugoslawiens und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens während dreier Jahre durch die Deklaration vom 25. Mai 1959 geregelt waren, die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien in der Lage wäre, um den Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Artikel XXXIII anzusuchen;IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen zwischen der Regierung Jugoslawiens und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens während dreier Jahre durch die Deklaration vom 25. Mai 1959 geregelt waren, die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien in der Lage wäre, um den Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Artikel römisch 33 anzusuchen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens nach den Bestimmungen der genannten Deklaration sich mittels der Entwicklung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Handelspolitik nach und nach in die Lage versetzt hat, den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens volle Wirksamkeit zu verschaffen;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens, solange der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens, solange der Beitritt nach Artikel römisch 33 in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel römisch 33 Vorsorge zu treffen;