ERKLÄREN die Regierung Jugoslawiens und die anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration angenommen wurde (im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der einerseits vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen, für die Verfahrensregeln seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden, und andererseits, falls dies hinsichtlich anderer Angelegenheiten erforderlich sein sollte, von der Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens abhängig sein wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Regierung Jugoslawiens auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:ERKLÄREN die Regierung Jugoslawiens und die anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration angenommen wurde (im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , der einerseits vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen, für die Verfahrensregeln seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden, und andererseits, falls dies hinsichtlich anderer Angelegenheiten erforderlich sein sollte, von der Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens abhängig sein wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Regierung Jugoslawiens auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:
(a) Die Regierung Jugoslawiens wendet vorläufig und
vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften Jugoslawiens vereinbar ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile römisch eins und römisch drei des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften Jugoslawiens vereinbar ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch drei enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel römisch zwei Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel römisch sechs enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
(b) Während Jugoslawien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.(b) Während Jugoslawien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels römisch eins des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII(c) In jedem Fall, in dem Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch sieben
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Jugoslawien der Tag des Datums dieser Deklaration anzuwenden.Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Jugoslawien der Tag des Datums dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Die von der Regierung Jugoslawiens anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlussakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung;