Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei) Art. 1

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1964

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.12.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 1
ZAHLUNGEN

1. Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung der Türkischen Republik eine Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von 23,4 Millionen Schilling.

2. Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle Anlagegüter verstanden, nicht jedoch Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich deren Vorprodukte.

3. Aus den Mitteln dieses Darlehens können nur solche Lieferungen österreichischer Investitionsgüter finanziert werden, die nach Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens von türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10003973

Dokumentnummer

NOR40045703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/51/A1/NOR40045703

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