Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach Paragraph 8,
  2. Absatz 2,Das Landesinvalidenamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Landesinvalidenamt tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Landesinvalidenamt hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1985.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094939

Alte Dokumentnummer

N6196410140X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P9/NOR12094939

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