Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch vier.
Ermittlungsverfahren.

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
  2. Absatz 2,Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Den Sachverständigen und den nach Absatz 2, herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P86/NOR40035622

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