Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch zehn.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen gemäß Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) und Familienzuschläge (Paragraph 26,) zuzuerkennen sind.
  3. Absatz 3,Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 46,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
  4. Absatz 4,Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Schlagworte

Kleiderpauschale, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12115521

Alte Dokumentnummer

N6199851418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P55/NOR12115521

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