(3)Absatz 3,Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach Paragraph 25, des Tabakmonopolgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.