(1)Absatz eins,Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16 beziehungsweise 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde.Zur Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß Paragraphen 16, beziehungsweise 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, gebühren würde.