Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.
  3. Absatz 3,Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen, Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen und Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind nach Maßgabe der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu gewähren. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag über den Bereich der Anlage hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten sind hiebei außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4,Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bunde erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
  5. Absatz 5,Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Kleiderverbrauch

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094945

Alte Dokumentnummer

N6196410146X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P15/NOR12094945

Navigation im Suchergebnis