(2)Absatz 2,Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 8 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, so sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (Paragraph 8, Absatz 2,) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der Paragraphen 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, so sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.