(1)Absatz eins,Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5) und der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.