Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Über den im Paragraph 8, bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 14, zu tragen gehabt hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094940

Alte Dokumentnummer

N6196410141X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P10/NOR12094940

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