Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) sind
NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen durch zwei oder mehr Vertrags Staaten nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden ist;
NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN, die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse, die im Zuge von nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens geführten und bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 eingeleiteten Verhandlungen gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958“ bezeichnet) als Anlagen anzufügen,NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN, die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse, die im Zuge von nach Artikel römisch 24 Absatz 6 und Artikel römisch 28 a des Allgemeinen Abkommens geführten und bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 eingeleiteten Verhandlungen gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958“ bezeichnet) als Anlagen anzufügen,
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt: