Bundesrecht konsolidiert

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Zollbehandlung von Paletten § 0

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1964

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

09.12.1960

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage B.3 (Eingeführte Waren in Behälter u. Paletten), BGBl. III Nr. 37/1997.

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.
StF: BGBl. Nr. 20/1964 (NR: GP X RV 92 AB 115 S. 16. BR: S. 203.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Antigua/Barbuda 20/1964 *Australien 217/1970 *Bahamas 20/1964 *Belgien 20/1964 *Belize 20/1964 *Bosnien-Herzegowina 869/1994 *Bulgarien 20/1964, 869/1994 *Dänemark 20/1964 *Deutschland/BRD 233/1967 *Deutschland/DDR 486/1977 *Fidschi 20/1964 *Finnland 233/1967 *Frankreich 20/1964 *Gambia 20/1964 *Grenada 20/1964 *Italien 233/1967 *Jugoslawien 233/1967 *Kenia 20/1964 *Kuba 20/1964 *Liechtenstein 261/1993 *Luxemburg 20/1964 *Malaysia 20/1964 *Niederlande 20/1964 *Norwegen 233/1967 *Polen 217/1970 *Portugal 217/1970 *Rumänien 233/1967 *Salomonen 20/1964 *Schweden 20/1964 *Slowakei 869/1994 *Slowenien 261/1993,869/1994 *Spanien 231/1973 *Tschechische R 869/1994 *Tschechoslowakei 20/1964 *Türkei 486/1977 *Uganda 20/1964 *Ungarn 20/1964 *Vereinigtes Königreich 20/1964

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Paletten insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden,

IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten: Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird:

Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln, Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht im deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.

Anmerkung

Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.3 Art. 9, BGBl. III Nr. 37/1997.

Schlagworte

e-rk,

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR11005156

Alte Dokumentnummer

N3199762060J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/20/P0/NOR11005156

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