Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
der Minister der Finanzen in Luxemburg
haben, in Ausführung von Artikel 10, Absatz 6 und von Artikel 11, Absatz 2 des am 18. Oktober 1962 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
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1) Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist unter BGBl. Nr. 54/1964 verlautbart worden.1) Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist unter Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, verlautbart worden.