(1)Absatz eins,Die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.Die Kapitalgesellschaft (Paragraph 2, Absatz eins,) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,)