(1)Absatz eins,Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes und der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft übertragen. Diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen. Darüber hinaus wird dieser Kapitalgesellschaft die Herstellung und Finanzierung jenes Abschnittes der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 angeführten A 12 Inntal Autobahn übertragen, der zwischen den Anschlußstellen Innsbruck/Ost und Innsbruck/West liegt.