Bundesrecht konsolidiert

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Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien) Art. 1

Kurztitel

Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1964

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.06.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1

Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend US-Dollar

Litera a zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Personen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden sind, gegen bulgarische Schuldner sowie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kreditinstituten laut Liste römisch eins, sofern die Forderungen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr und die Guthaben in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;

Litera b zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen;

Litera c für den Ankauf der in österreichischem Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen der in Litera a, bezeichneten Art betroffenen Immobilien gemäß Liste römisch zwei. Hiefür sind aus der Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig US-Dollar bestimmt.

Die vorstehenden unter a und b angeführten Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Schlagworte

Verstaatlichungsmaßnahme, Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20002347

Dokumentnummer

NOR40037903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/128/A1/NOR40037903

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