Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundwasser im Raume von Friesach
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.03.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Handhabung der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen. Bei der Handhabung der Paragraphen 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (Paragraph eins,) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10010309
Dokumentnummer
NOR12130993
Alte Dokumentnummer
N8196349203J