Bundesrecht konsolidiert

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Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft § 16

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
  2. Absatz 2,Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.

Schlagworte

Verlautbarung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006285

Alte Dokumentnummer

N1196311286S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/319/P16/NOR12006285

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