(1)Absatz eins,Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.