Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Art. 19

Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1963

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Falle der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027137

Alte Dokumentnummer

N2196315534R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/295/A19/NOR12027137

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