hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 beziehungsweisehinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, beziehungsweise
Z. 11 B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,Ziffer 11, B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,