(2)Absatz 2,Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.