Bundesrecht konsolidiert

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Überbrückungshilfengesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
  2. Absatz 2,Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Absatz eins, zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
  3. Absatz 3,Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 39 a, AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß Paragraph 39 a, AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß Paragraph 34, AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.

Schlagworte

Ruhebezug, BGBl. Nr. 609/1977

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR40160154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/174/A1P1/NOR40160154

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